Unsere Geschäftsbedingungen

Gabelstapler Elster GmbH 

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von Gabelstaplern, Elektro- u. Handhubwagen, Anbaugeräten, Traktrionsbatterien und Ladegeräten vom Verkäufer an den Käufer

 

I. Allgemeines
1.Erfüllungsort ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers. In diesem Sinne sind für alle Streitigkeiten, ausschließlich die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Verkäufer seinen Sitz hat. 2. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Kaufvertrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Käufers zulässig. 3.An das Kaufangebot ist der Besteller vier Wochen gebunden. Es gilt als angenommen, wenn es nicht vom Verkäufer innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird. 4.Der Verkäufer behält sich Konstrucktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit sie nicht grundliegender Art sind. 5.Nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angaben des Verkäufers über Gewicht, Abmessungen, Motorleistung , Baujahr, Typ, Betriebsstoffverbrauch u.a. bei Gebrauchtgeräten auch über die Dauer und das Maß der Benutzung, sind nur als annähernd zu betrachten. Sofern das Lieferwerk zur Bezeichnung der Bestellungen oder der bestellten Fahrzeuge Zeichen oder Nummern gebraucht, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

II. Preis und Zahlungsbedingungen

1.Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstigen Nachlaß rein netto ab Lager Elster. Zu diesem Preis treten etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende Preis- und Teuerungszuschläge sowie auf behördlicher Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen beruhende Preis- und umlagefähige Steuererhöungen. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt. 2.Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers. 3. Die Zahlungen sind in bar an dem Sitz des Verkäufers und nur an diesen selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet, Schecks, Wechsel oder Kupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so geschieht das nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Einganges sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch die Weitgabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. 4. Teilzahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet. 5. Die Verzugszinsen betragen 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Verkäufer steht es frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. 6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer andere Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenleistung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 7. Bleibt der in das Handelsregister eingetragene Käufer mit einer Rate eine Woche nach Fälligkeit im Rückstand oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahrenoder der Konkurs eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig.Ist der nicht in das Handelsregister eingetragene Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzuge und beträgt die geschuldete Summe mindestens den zehnten Teil des reinen Kaufpreises (netto ab Lager), so wird der ganze Restkaufpreis fällig. 8. Wird der Kauf durch einen Dritten finanziert, so tritt hiermit der Käufer im voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in bezug auf das Eigentum ab. Das Eigentum geht erst dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen auf Grund der im Abschnitt erhaltenen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erlischt.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1.Alle Kaufsachen bleiben bis zur vollständugen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen als vereinbart, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu sichernden Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Falle wirkungslos, es sei denn, daß der Verkäufer ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet hat. 2.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Fahrzeuges oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Fahrten in das Ausland bedürfen ebenfalls der Zustimmung. Ist der Käufer im Kaufvertrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf es zur üblichen Vermietung keiner gesonderten Zustimmung 3.Wird das verkaufte Fahrzeug von dritter Stelle irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet , dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gemäß § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeschaffung der Kaufsache aufgewendeten Gerichts- oder auch außergerichtliche Kosten hat der Käufer zu erstatten. 4. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort –abgesehen von Notfällen- vom Verkäufer oder einer Vertragswerkstatt des Lieferwerks ausführen zu lassen.

 

IV. Lieferung und Abnahme

1.Wird der vereinbarte unverbindliche Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird das Fahrzeug vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer duch schriftliche Erklärung (unter Einschreiben) vom Vertrag zurücktreten.Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung! Wenn der Verkäufer vorsetzlich oder grob fahrlässig Lieferfristen verbindlich zusagt, die er nicht einhalten kann, oder verbindlich zugesagte Liefertermine vorsetzlich oder grob fahrlässig nicht einhält, so ist er dem Käufer zum Ersatz des aus der Nichteinhalung entstandenen Schadens verpflichtet. Im Übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ausgeschlossen. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt fällt das Rücktrittsrecht fort. Dagegen steht in diesen Fällen aber beiden Parteien drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne weiteres ein Rücktrittsrecht zu. 2.Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart, unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem Punkte eine andere Ausführung der Kaufsache gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. 3.Wird der Kaufvertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben, so ist der Verkäufer zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet 4.Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Kaufsache am Abnahmeort zu prüfen. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten des Verkäufers zu halten. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Das Fahrzeug gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Eine Überführung des Fahrzeuges durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Fahrzeugs oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereibarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz auf Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im zweiten Falle kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern.

 

V. Rücktritt

1.Der Verkäufer hat dem Käufer, wenn einer der Parteien den Rücktritt erklärt, die von ihm geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderung unverzinst zurückzuzahlen. 2.Der Verkäufer kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrage zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Rate länger als acht Tage im Rückstand ist, desgleichen sofort bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks sowie bei jedem anderen vertragswidrigen Verhalten des Käufers. Das gleiche Rücktrittsrecht steht ihm zu, wenn ein Wechsel oder Scheck des Käufers außerhalb des vorliegende Geschäftes zu Protest geht. 3.Ist der Käufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zu sofortigen Rücklieferung der Kaufsache unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechtes, verpflichtet. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu, in Höhe der üblichen Miete. Daneben kann er, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Abhandenkommen, Beschädigungen und sonstige Wertminderungen beanspruchen. Die gesamte Wertminderung beträgt, wenn die Kaufsache nicht mehr als neu verkauft werden kann, wenigstens 15% des Kaufpreises. 4.Falls der Käufer in das Handelsregister eingetragen ist, hat er Beschädigungen und Abhandenkommen stehts voll zu vertreten. Der Käufer ist hier auch berechtigt, die komplette Kaufsache zu verkaufen, ihm steht dann Ersatz aller Kosten, insbesondere der Verkaufskosten, zu. Statt die Verkaufskosten nachzuweisen, kann er 10% des erzielten Kaufpreises berechnen. Ein etwaiger Überschuß der aus der Gesamtberechnung steht dem Käufer zu, einen etwaigen Fehlbetrag hat er dem Käufer sofort zu zahlen. 5.Der Käufer kann keinen Fall einwenden, daß die Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dienen müsse.

 

VI. Gewährleistung

Soweit der Umfang der Gewährleistung vom Lieferwerk umrissen und dem Käufer ausgehändigt wird, gelten diese Gewährleistungen. Ist das nicht der Fall, so gilt folgendes: 1.Gewährleistet wird für Neufahrzeuge eine dem jewailigen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Auslieferung, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtfahrleistung von 1200 Betriebsstunden. Die Gewährleistung geht nach Wahl des Verkäufers auf Reparatur des Fahrzeuges oder Ersatz der eingesandten Teile. Der von ihm zu bestimmende Ort zur Ausführung der Reparatur ist unter Wahrung der Interessen des Käufers zu bestimmen. Teile, die ersetzt werden sollen, sind porto-und frachtfrei einzusenden. Ersetzt werden in allen Fällen nur die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen und die durch diesen Fehler trotz sachmäßiger Behandlung zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetze Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. 2.Erkennt der Verkäufer einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes und die angemessenen Kosten des Einbaues zu seinen Lasten. 3.Der Verkäufer kann in jedem Falle statt eigener Gewährleistung dem Käufer die Ansprüche abtreten, die ihm selbst gegen das Lieferwerk oder einen sonstigen Lieferanten zustehen. 4.Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. 5.Ein Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wird nicht gewährt. 6.Die Gewährleistung erlischt, wenn das Fahrzeug von fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Fahrzeuges nicht befolgt und insbesondere die gemäß der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt. 7.Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 8.Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung des Mangels beim Verkäufer schriftlich erhoben werden.

 

VII. Anschriftsänderung

Der Käufer muß eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Verkäufer mitteilen. Andernfalls gelten alle Erklärungen des Verkäufers als rechtswirksam erfolgt, wenn sie an die im Antrag stehende Anschrift des Käufers gerichtet worden sind. Elster, 12.03.1998